Missbrauchs-Skandal: Wie der Aargauer Psychiater von einem «miesen Deal» profitierte

Ein Aargauer Psychiater hatte über Jahre immer wieder Sex mit einer Patientin. Ende 2017 hat ihn das Bezirksgericht Aarau wegen mehrfacher Ausnützung der Notlage verurteilt. Dieser Straftatbestand kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Der Psychiater kam mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse davon, ausserdem musste er dem Opfer 45’000 Franken Entschädigung bezahlen und darf zwei Jahre lang keine Patientinnen behandeln. Das Urteil kam im Rahmen eines abgekürzten Verfahrens zustande. Das heisst, die Staatsanwaltschaft und die Anwälte des Beschuldigten und des Opfers hatten sich hinter verschlossenen Türen auf einen Urteilsvorschlag verständigt. Das Gericht musste den Deal nur noch absegnen.

Berufsverbot vermeiden

Jürg Fehr, pensionierter Oberrichter und ehemaliger Staatsanwalt, findet diesen Prozess im abgekürzten Verfahren höchst bedenklich. Für ihn ist klar: «Der Verteidigung ging es darum, eine höhere Strafe und – damit unumgänglich – ein mehrjähriges Berufsverbot zu vermeiden.» Deshalb habe sie eine «absolut unüblich hohe pauschale Entschädigung» offeriert und im Gegenzug eine «absolut unüblich milde Strafe und ein minimales Berufsverbot» erhalten. Dass die Staatsanwaltschaft einem solch «miesen Deal» zugestimmt habe, sei bedenklich. Mit einem gerechten Urteil habe dies jedenfalls nicht mehr viel zu tun, findet Fehr. Hätte der Psychiater nicht derart grosse finanzielle Möglichkeiten gehabt, wäre das ordentliche Verfahren angewendet worden, ist er überzeugt. «Dann hätte der Psychiater eine Freiheitsstrafe von mehreren Monaten und ein mehrjähriges Berufsverbot kassiert.»

Das Opfer war einverstanden

Fiona Strebel, Mediensprecherin der Aargauer Staatsanwaltschaft, sagt auf Anfrage dieser Zeitung, das abgekürzte Verfahren diene auch Opferinteressen. «Aus Sicht der Staatsanwaltschaft sprach in diesem Fall für das abgekürzte Verfahren, dass es das Opfer, das durch eine erfahrene Rechtsanwältin vertreten war, auch wollte.» Im ordentlichen Gerichtsverfahren hätte das Opfer aussagen müssen, was mit einer entsprechenden Belastung verbunden gewesen wäre. Dazu komme, dass es sich beim Tatbestand des Ausnützens einer Notlage um ein Vergehen handle, bei dessen Tatzeitraum von über neun Jahren ein Teil im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung Ende 2016 bereits verjährt war und täglich weitere Sachverhaltsteile verjährten.

Nicht zuletzt müsse man bei der Strafzumessung auch Punkte berücksichtigen, die für den Beschuldigten sprechen: «Unter anderem die Vorstrafenlosigkeit, die Selbstanzeige beim Kantonsarzt, das Geständnis und weitere Umstände, die wir aufgrund des Persönlichkeitsschutzes aller Beteiligten nicht öffentlich bekannt geben können», sagt Strebel.

Umstrittenes Instrument

Das abgekürzte Verfahren gibt es in der Schweiz seit Anfang 2011. Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag stellen. Voraussetzung ist, dass sie den Sachverhalt eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt. Ausserdem kommt ein abgekürztes Verfahren nur infrage, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren verlangt.

Das Instrument ist umstritten. Daniel Jositsch, SP-Ständerat und Strafrechtsprofessor aus Zürich, forderte 2012 in einer parlamentarischen Initiative, das abgekürzte Verfahren abzuschaffen respektive einzuschränken. Es stehe im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, argumentierte er. So ermögliche das abgekürzte Verfahren die ungleiche Behandlung verschiedener Beschuldigter, indem ein rechtlich nicht gerechtfertigter «Rabatt» gewährt werde. Ausserdem fördere das Verfahren Fehlurteile, da ein grosser Druck auf den Beschuldigten laste, eine Straftat zuzugeben und damit die Möglichkeit eines abgekürzten Verfahrens zu eröffnen. Der Nationalrat verwarf die parlamentarische Initiative mit 138 zu 47 Stimmen.

Eine Ausnahme in sieben Jahren

Im Kanton Aargau gab es letztes Jahr 71 abgekürzte und 1360 ordentliche Strafverfahren (siehe Tabelle). Verglichen mit den Nachbarkantonen Luzern und Solothurn sind abgekürzte Verfahren im Aargau weniger häufig. Im Kanton Solothurn wurde 2018 gut ein Viertel der Fälle im abgekürzten Verfahren verhandelt. Im Kanton Luzern waren es 14,7 Prozent aller Verfahren. Nur weil sich die beschuldigte Person, ein allfälliger Privatkläger und die Staatsanwaltschaft im Vorfeld auf ein Strafmass einigen, muss das Gericht diesen Vorschlag nicht gutheissen. Die Richter könnten den Urteilsvorschlag als nicht angemessen beurteilen, ihn zurückweisen und ein ordentliches Verfahren anordnen. In der Praxis geschieht das aber praktisch nie. Nicole Payllier, Mediensprecherin der Aargauer Gerichte, sagt: «In den letzten sieben Jahren wurde ein Verfahren zurückgewiesen, weil das Gericht die beantragte Sanktion nicht für angemessen hielt.» Es ist eines von insgesamt 409 abgekürzten Verfahren, die es im Aargau in den letzten sieben Jahren gab. Die anderen beiden angefragten Kantone führen keine Statistik darüber, wie oft ein Urteilsvorschlag zurückgewiesen wird.

Willy Bolliger ist Rechtsanwalt in Baden und ein Befürworter des abgekürzten Verfahrens. Er möchte dieses Instrument nicht mehr missen. «Es ist für alle Seiten viel einfacher, spart enorm viel Zeit und Kosten», sagt er. Wenn er einen Mandanten habe, der den Sachverhalt zugibt und der Fall klar sei, rate er ihm in jedem Fall zum abgekürzten Verfahren. «Letztlich dient das abgekürzte Verfahren dem Rechtsfrieden», ist der Anwalt überzeugt. Opfer und Beschuldigter könnten dadurch schneller abschliessen und langwierige Verfahren über alle Instanzen verhindert werden. Seine Erfahrung zeige, «dass die Staatsanwaltschaft in der Regel entsprechende Anträge gutheisst und sogar froh darum ist».