Nationalrat Thomas Burgherr will Bundesräten die Rente kürzen

Burgherr verlangt, «die veraltete Ruhegehaltsregelung durch eine moderne reguläre berufliche Vorsorge» zu ersetzen oder zumindest das Ruhegehalt zu reduzieren. Bereits gewählte Magistrate wären im Sinne der Besitzstandsgarantie nicht davon betroffen.

Burgherr begründet den Vorstoss damit, dass die Altersvorsorge der Bevölkerung reformiert werden müsse: «Wenn wir aber wirklich für alle eine Reform anstreben, müssen wir auch die Altersvorsorge unserer Bundesräte und Magistratspersonen anpassen.» Nach dem Vorbild diverser Kantone, nicht zuletzt dem Aargau könnten die Vorsorgeleistungen der Bundesräte und Magistratspersonen «entweder reduziert oder zumindest im Sinne einer echten beruflichen Vorsorge umgestaltet und modernisiert werden», so Burgherr .

«Nicht mehr zeitgemäss»

Die Magistratspersonen erhalten heute nach dem Ausscheiden aus dem Amt in der Regel lebenslang ein Ruhegehalt in Höhe der halben Besoldung. Für einen Bundesrat bedeutet das rund 220‘000 Franken im Jahr. Diese für einen sehr grossen Teil der Bevölkerung womöglich als sehr luxuriös angesehene Rente sei nicht mehr zeitgemäss, argumentiert der Aargauer SVP-Präsident. Er verweist auf die Kantone Aargau und Solothurn: Da werden Regierungsräte seit Kurzem wie Kantonsangestellte bei der Pensionskasse versichert. Wer vor dem Pensionsalter abtritt, erhält nur noch eine Abgangsentschädigung oder eine Übergangsrente.  Burgherr findet, «eine ähnliche Regelung wäre auch auf Bundesebene wünschbar und praktikabel». Im Sinne der Vorbildfunktion sollen auch Bundesräte eine zeitgemässe Altersvorsorge erhalten sowie ihren Anteil für einen gesunden Bundeshaushalt leisten.

Das gilt heute im Aargau

Wenn ein Regierungsrat oder eine Regierungsrätin nach Vollendung des 57. Altersjahrs zurücktritt oder nicht mehr wiedergewählt wird, so erhält er oder sie längstens bis zum ordentlichen Pensionsalter von 65 Jahren eine Übergangsrente, sofern der Eintritt in den Regierungsrat vor Vollendung des 55. Altersjahrs erfolgt ist. Diese Rente soll maximal 50 Prozent des zuletzt bezogenen Bruttolohns betragen. Dieser beträgt rund 300000 Franken. Somit beträgt die Übergangsrente brutto höchstens 150‘000 Franken. Die Übergangsrente gilt als Einkommen und unterliegt den geltenden Sozialversicherungsbeiträgen. Damit die volle Übergangsrente bezahlt wird, muss ein Regierungsrat mindestens zwölf Jahr im Amt oder beim Rücktritt mindestens 60 Jahre alt sein.

Wenn ein Regierungsmitglied hingegen vor Vollendung des 57. Altersjahrs ausscheidet, gibt es lediglich eine Abfindung in Höhe eines Jahreslohns brutto. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Rücktritt freiwillig erfolgt, oder ob man abgewählt wird. Auch die Abfindung unterliegt den geltenden Sozialversicherungsbeiträgen. Auslöser für diese – sparsamere – Regelung war ein SVP-Vorstoss im Grossen Rat, der gutgeheissen wurde. (Mathias Küng)