Psychiater nutzt Patientin aus: Welche Rolle spielte die Aargauer Staatsanwaltschaft?

Eine Frau litt jahrelang unter sexuellen Übergriffen ihres Psychiaters. Dieser hatte im Frühling 2016 eine Selbstanzeige bei Kantonsarzt Martin Roth eingereicht. Der Kantonsarzt gab daraufhin ein Gutachten in Auftrag. Später wandte sich auch die Patientin an Roth. Doch er hörte die Frau nie an. Das sei einer der Punkte, die in diesem Fall nicht gut gelaufen seien, räumte Gesundheitsdirektorin Franziska Roth später ein.

Erst als die Patientin selber bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige einreichte, kam der Fall ins Rollen. Juristisch ist er abgeschlossen. Der Psychiater wurde Ende 2017 verurteilt (siehe Box unten). In der Politik hingegen gibt der Fall weiterhin zu reden. SVP-Grossrätin Désirée Stutz forderte im Februar eine «lückenlose Aufklärung». Die ehemalige Staatsanwältin stellte dem Regierungsrat Fragen zur Rolle der Staatsanwaltschaft. Inzwischen liegen die Antworten vor.

Mit Oberstaatsanwalt telefoniert

Aus den Antworten geht hervor, dass Kantonsarzt Roth den Psychiater nach seiner Selbstanzeige persönlich befragt hatte. Noch am gleichen Tag telefonierte Roth mit dem Leitenden Oberstaatsanwalt Philipp Umbricht. Roth informierte ihn am Telefon über die Selbstanzeige und das geplante Gutachten. Gestützt auf diese Informationen, teilte Umbricht ihm mit, dass Beziehungen zwischen einem Arzt und einer Patientin nur dann strafrechtlich verfolgt werden könnten, «wenn ein konkreter Tatverdacht bestehe, dass der Arzt eine Notlage oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausgenutzt habe». Solche konkreten Hinweise seien nicht genannt worden, schreibt die Regierung. Umbricht habe den Kantonsarzt aber darauf hingewiesen, dass sich aus dem Gutachten allenfalls strafrechtlich relevante Hinweise ergeben könnten. Nur: Das Gutachten hat die Staatsanwaltschaft nie gesehen. Ebenso die Selbstanzeige nicht. Der Kontakt zwischen den beiden fand nur telefonisch statt. «Eine spätere weitere Information seitens des Kantonsarztes an die Staatsanwaltschaft erfolgte nicht», schreibt die Regierung.

Der Regierungsrat weist in seiner Antwort auch darauf hin, dass aufgrund des fehlenden hinreichenden Tatverdachts zu diesem Zeitpunkt die Eröffnung eines Strafverfahrens gar nicht zulässig sei. Würde dennoch ein Verfahren eröffnet, so könnte dies den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen.

Telefone besser dokumentieren

Ob aufgrund einer unverbindlichen Telefonanfrage einer Amtsstelle bei der Staatsanwaltschaft bereits ein hinreichender Anfangsverdacht bestehe oder nicht, liege im Ermessen der einzelnen Staatsanwältin oder des einzelnen Staatsanwalts, findet der Regierungsrat. Er könne dieses Ermessen «nicht explizit regeln».

Der Regierungsrat räumt allerdings ein, es sei ein gewisser Handlungsbedarf festgestellt worden, was die Dokumentation solcher Telefonate betreffe. Im Rahmen eines Projekts zur Einführung einer neuen Geschäftskontrolle werde unter anderem die Einführung einer Journalfunktion geprüft. So könnten Anfragen und Mitteilungen dokumentiert werden, die zu keinen direkten Massnahmen führen.

Der Regierungsrat nimmt in seiner Antwort allerdings auch den Kantonsarzt in die Pflicht: «Hätte er ausdrücklich gewollt, dass die Staatsanwaltschaft sofort aktiv wird und die Einleitung eines Strafverfahrens prüft, so hätte er die Selbstanzeige des Psychiaters der Staatsanwaltschaft zustellen oder selbst eine Strafanzeige einreichen können.»
Es sei auch schon die Forderung erhoben worden, dass die Staatsanwaltschaft in ähnlichen Fällen immer empfehlen sollte, eine schriftliche Strafanzeige einzureichen. «Das wäre jedoch problematisch und nicht sachgerecht», findet der Regierungsrat. Insbesondere, weil eine Nichtanhandnahmeverfügung der angezeigten Person zugestellt werden müsse und so «durch voreilige oder ungerechtfertigte Strafanzeigen nicht wiedergutzumachender Schaden verursacht werden kann».

«Tragischen Fall sauber aufrollen»

Interpellatin Désirée Stutz ist mit den Antworten des Regierungsrates nicht zufrieden. «Sie lesen sich wie eine Rechtfertigung und werfen mehr Fragen auf, als sie beantworten», findet die SVP-Grossrätin. Sie fragt sich beispielsweise, warum der Leitende Oberstaatsanwalt Umbricht dem Kantonsarzt nicht ein, zwei Fragen gestellt hat oder warum er die Selbstanzeige, die der Anwalt des Psychiaters verfasst hatte, nicht einsehen wollte. «Eine Selbstanzeige reicht man schliesslich nicht einfach so ein», so Stutz. Und in diesem Fall sei es immerhin um einen Psychiater gegangen, der sich selbst anzeigte, weil er Sex mit einer Patientin hatte. Der infrage kommende Straftatbestand sei ein Offizialdelikt, stellt Stutz klar. «Gerade wenn die sexuelle Integrität einer Person tangiert ist, ist es wichtig, niederschwellig zu handeln.»

Das Argument mit dem fehlenden Anfangsverdacht bezeichnet Stutz als «billige Ausrede». Sie fragt: «Wer, wenn nicht die Staatsanwaltschaft, ist zuständig, Beweise zu sichern?» Aus ihrer Sicht muss nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung vorliegen, sondern es muss ein hinreichender Tatverdacht bestehen, dass eine strafbare Handlung begangen worden sein könnte. Sie erinnert daran, dass sich die Strafverfolgungsbehörden nicht nur wegen Amtsmissbrauch strafbar machen können, wenn sie ohne Verdacht ein Strafverfahren eröffnen, wie die Regierung schreibt, sondern auch der Begünstigung, wenn sie kein Verfahren eröffnen.

Die Grossrätin will nächste Woche einen weiteren Vorstoss zum Thema einreichen, auch weil die Beantwortung der Fragen einseitig aus Sicht des Departements für Volkswirtschaft und Inneres erfolgt sei und die Sicht des Gesundheitsdepartements respektive des Kantonsarztes nicht zum Ausdruck komme. Es gehe ihr nicht darum, jemandem den schwarzen Peter zuzuschieben, betont Stutz. Wichtig sei ihr, «dass dieser tragische Fall als Gesamtes und unter Berücksichtigung aller Aspekte sauber und transparent aufgerollt wird und allfällige Fehler respektive Probleme evaluiert werden, damit sich so etwas nicht wiederholen kann».


Kantonsarzt ist krankgeschrieben

Neben Stutz gibt der Fall auch Alt-Oberrichter Jürg Fehr zu denken. Er ist mit den Akten vertraut und findet die Antworten der Regierung «schwach und beschönigend». Für Fehr steht nach wie vor ausser Frage, dass «zwingend und umgehend» ein Strafverfahren hätte eingeleitet werden müssen. Neben dem Kantonsarzt, der seiner Meinung nach spätestens nach dem Gespräch mit dem Psychiater eine Strafanzeige hätte einreichen müssen, nimmt Fehr den Leitenden Oberstaatsanwalt in die Pflicht. «Selbst wenn dieser nur wusste, dass ein Psychiater Sex mit seiner Patientin hatte, reicht das, um einen Anfangsverdacht anzunehmen und ein Strafverfahren einzuleiten.» Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes sei in solchen Fällen klar.

Der Rechtsdienst des Departements Gesundheit und Soziales hatte – was die Vorwürfe gegen den Kantonsarzt betrifft – eine Aufsichtsbeschwerde abgewiesen. Zwar habe der Psychiater seine Berufspflichten verletzt, die Pflichtverletzung sei aber nicht so schwerwiegend gewesen, dass sie ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert hätte. Der Fall führte aber dazu, dass im Departement eine interne Überprüfung der Abläufe stattgefunden hat. Diese habe «zu geringfügigen Anpassungen im Umgang mit Aufsichtsanzeigen geführt», sagt eine Sprecherin. Ob der Fall auch personelle Konsequenzen hatte, beantwortet sie nicht. Der Kantonsarzt sei weiterhin krankgeschrieben.