Sozialhilfeschulden mit Pensionskassen-Geldern zurückzahlen? Regierungsrat will umstrittene Praxis verbieten
Vor gut einem Jahr berichtete der «Kassensturz» von SRF über eine umstrittene Praxis im Aargauer Sozialhilferecht. Mehrere Gemeinden zwangen Einwohnerinnen und Einwohner, für die Rückzahlung von Sozialhilfeschulden ihre Ersparnisse aus der Pensionskasse einzusetzen. Im damaligen Beitrag wurden unter anderem Beinwil/Freiamt und Wettingen genannt, die solche Rückzahlungen verlangten.
Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht und ein Sozialversicherungsexperte kritisierten dies massiv und hielten fest, die Pensionskassengelder dienten der Absicherung im Alter. Regierungsrat Jean-Pierre Gallati sagte, die Praxis der Gemeinden sei zulässig und werde durch die Rechtssprechung des kantonalen Verwaltungsgerichts gestützt. Dieses Gericht wies am 6. Mai dieses Jahres eine erneute Beschwerde ab und bestätigte ein früheres Urteil. Das Freizügigkeitsguthaben diene zwar der Deckung des Lebensunterhalts, werde es aufgelöst, bestehe aber kein besonderer Schutz dieses Kapitals, befand das Gericht.
Regierungsrat kommt Forderung aus dem Kantonsparlament nach
Fast gleichzeitig überwies der Grosse Rat einen Vorstoss von Therese Dietiker (EVP) und weiteren Grossratsmitgliedern von SP, Grünen, GLP und Die Mitte. Sie forderten, Freizügigkeitsleistungen seien als Altersvorsorge zu definieren, womit sie für die Rückerstattung der Sozialhilfe nicht zur Verfügung stehen würden. Damals kündigte der Regierungsrat an, man werde zuerst die Gemeinden anhören, bevor man einen Entscheid fälle.
Dies tut die Regierung nun: Am Montag hat er Änderungsvorschläge zur Sozialhilfe- und Präventionsverordnung in die Anhörung geschickt. Bis zum 31. Januar können sich die Gemeinden unter anderem dazu äussern, wie die Rückerstattung von Sozialhilfeschulden künftig geregelt werden soll. Der Kanton will unter anderem wissen, wie viele Gemeinden bisher Rückerstattungen aus Mitteln der gebundenen Vorsorge – also der Altersvorsorge der 2. Säule und der Säule 3a – verlangt haben. Die Gemeinden sollen auch angeben, wie viele solcher Fälle es bei ihnen in den Jahren 2017 bis 2021 gab und wie hoch die Rückzahlungen waren.
Regierung favorisiert Verbot von Rückzahlungen aus Altersguthaben
Für die künftige Regelung stellt der Kanton den Gemeinden drei Varianten zur Auswahl. Die Erste, die vom Regierungsrat unterstützt wird, läuft auf ein Verbot der heutigen Praxis hinaus. Dabei würde in der Verordnung explizit festgeschrieben, dass die Rückzahlung von Sozialhilfeschulden aus Mitteln der Altersvorsorge unzulässig ist. «Diese Regelung entspricht den Erläuterungen der revidierten Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos) und der Praxis der überwiegenden Mehrheit der Kantone», hält die Regierung fest.
Daneben gibt es zwei Varianten, die eine Rückzahlung aus Altersguthaben weiterhin erlauben – dies aber nur unter Bedingungen. Eine davon ist die Weiterführung der heutigen Praxis, dabei müssen die Gemeinden die Freibeträge sowie die Zumutbarkeit der Rückerstattung berücksichtigen. Bei der anderen Variante soll die Praxis nicht zulässig sein, wenn die betroffene Person aufgrund der Rückerstattung zukünftig Ergänzungsleistungen beziehen muss. Diese beiden Varianten könnten aber hinfällig werden, wenn das Bundesgericht in einem hängigen Verfahren entscheiden sollte, dass die Rückerstattung aus Mitteln der gebundenen Vorsorge unzulässig ist.
Bundesgericht muss über Beschwerde zur Aargauer Praxis entscheiden
Mitte Juni dieses Jahres hatte die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht mitgeteilt, dass sie das Urteil des Aargauer Verwaltungsgerichts weiterzieht. Es geht um den Fall einer Frau, die neun Jahre lang insgesamt 160’000 Franken Sozialhilfe bezogen hatte. Als sie kurz vor der Pensionierung stand, legte ihr ihre Gemeinde nahe, ihre Pensionskassengelder von rund 130’000 Franken zu beziehen, sich von der Sozialhilfe abzulösen und 65’000 Franken der bezogenen Gelder zurückzubezahlen.
Die Fachstelle kritisiert, diese Praxis und der Entscheid des Aargauer Verwaltungsgerichts verletzten den bundesrechtlich garantierten Vorsorgeschutz, weil das Ziel der beruflichen Vorsorge ausgehöhlt werde. Weiter werde die kantonale Sozialhilfegesetzgebung willkürlich und bundesrechtswidrig ausgelegt und der betreibungsrechtliche Schutz von Vorsorgegeldern auch nach deren Auszahlung missachtet.