
Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nicht gemeldet: Aargauern drohen Bussen bis zu 20’000 Franken
Wer in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen lebt, hat Anspruch auf eine Verbilligung der Krankenkassenprämien. Für das Jahr 2021 steht der Regierung dafür ein Gesamtbetrag von 366 Millionen Franken zur Verfügung. Nachdem der Fokus bei der individuellen Prämienverbilligung in den vergangenen beiden Jahren bei der Entlastung der Familien lag, soll nächstes Jahr auch die Situation der Alleinstehenden ohne Kinder verbessert werden, wie der Regierungsrat mitteilt. Um die Alleinstehenden zu entlasten, hat der Grosse Rat zusätzlich 3,5 Millionen Franken gesprochen.
Wer mehr verdient, muss die SVA Aargau informieren
Wer potenziell anspruchsberechtigt ist, erhält ab September von der SVA Aargau einen Code per Post zugestellt. Mit diesem kann man sich online unter www.sva-ag.ch/pv-online einloggen und bis spätestens am 31. Dezember eine Prämienverbilligung beantragen. Personen, die keinen Code erhalten, aber vermuten, dass sie Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben, können ab Oktober auf der Website der SVA Aargau einen Code bestellen.
Massgebend für die Berechnung der Prämienverbilligung ist grundsätzlich die rechtskräftige Steuerveranlagung von vor drei Jahren (ausgehend vom Anspruchsjahr). Wenn sich die wirtschaftliche Situation seit dem massgebenden Steuerjahr aber um mindestens 20 Prozent oder 20’000 Franken verbessert hat, muss dies innert 60 Tagen der SVA Aargau gemeldet werden. So verlangt es das Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, das per 1. Juli 2016 in Kraft trat. Eine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse führt dazu, dass der Anspruch auf eine Prämienverbilligung neu berechnet wird. «Zu viel bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten und werden vom Krankenversicherer eingefordert», sagt SVA-Aargau-Sprecherin Linda Keller.
Weil das Gesetz seit 2016 in Kraft ist, sind die massgebenden Steuerveranlagungen mittlerweile rechtskräftig. Die SVA Aargau führt deshalb ab Ende 2020 beziehungsweise Anfang 2021 erstmals automatisierte Nachkontrollen durch, sagt Keller. Bisher habe es keine automatisierten Kontrollen gegeben. «Es kam meistens zu Rückforderungen, wenn sich eine leistungsbeziehende Person selber gemeldet hat.»
Es soll mit Augenmass gebüsst werden
Wenn jemand der Meldepflicht nicht nachgekommen ist, muss er nicht nur die Prämienverbilligung zurückzahlen, er kann zusätzlich mit einer Busse von bis zu 20’000 Franken bestraft werden. Die Bussen stellt nicht die SVA Aargau aus. Sie erstattet nur Anzeige. Beurteilt wird der Fall von den Strafverfolgungsbehörden. Sollte sich im automatischen Nachkontrollverfahren zeigen, dass jemand eine Meldepflichtverletzung begangen hat, erhalte die betroffene Person zuerst die Gelegenheit, Stellung zu nehmen. «Erst danach wird die Rückforderungsverfügung erlassen und allenfalls Anzeige erstattet», sagt Keller. Betroffene würden nicht von einer Busse überrascht werden.
Auch Barbara Hürlimann, Leiterin der Abteilung Gesundheit beim Kanton, sagt, dass die Höhe der Busse verhältnismässig sein müsse. «Eine Busse in der Höhe von 20’000 Franken ist zum Beispiel dann gerechtfertigt, wenn jemand vorsätzlich durch unwahre Angaben unrechtmässig Prämienverbilligung erschleicht.» Die Busse solle in diesem Sinn auch eine abschreckende Wirkung haben.
Das Gespräch mit der Krankenkasse suchen
Auch ohne Busse können sich die Rückforderungen rasch auf mehrere tausend Franken belaufen. Die SVA Aargau rät Betroffenen, unbedingt mit der Krankenkasse Kontakt aufzunehmen, wenn Rückzahlungen zu einem finanziellen Engpass führen. «Gemeinsam kann oft ein Mahnstopp oder eine Ratenzahlung vereinbart werden», sagt Keller. Auch die SVA Aargau biete bei Bedarf Unterstützung.