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Vogelgrippe-Fall zwingt Kanton Solothurn zu Verschärfung der Massnahmen gegen das Virus

Ab nächsten Montag, 29. November treten die neuen Massnahmen in Kraft und gelten vorerst bis zum 31. Januar 2022. Neuansteckungen sollen verhindert und die Ausbreitung des Virus gestoppt werden. Es geht nicht um das Coronavirus, sondern um H5N1, die Geflügelpest oder Vogelgrippe.

Vogelgrippe: Kanton Solothurn in Alarmbereitschaft

Vor zwei Tagen war in einem Zürcher Geflügelbetrieb die hoch pathogene aviäre Influenza HPAI festgestellt worden. Die Seuche befällt Wildvögel und Hausgeflügel, ist hochansteckend und endet für diese Tiere meistens tödlich. Auch Hausgeflügel kann sich anstecken, schreibt das Solothurner Veterinäramt.

Die auftretende Variante sei für Menschen nicht gefährlich. Trotzdem werden Vorsichtsmassnahmen empfohlen. Das Bundesamt für Veterinärwesen BLV hat zudem nördlich der Alpen in der Umgebung von grösseren Gewässern Massnahmen zum Schutz des Hausgeflügels ergriffen.

Dies, weil oftmals Wasservögel auf ihrem allwinterlichen Vogelzug das Virus verbreiten. Die Notverordnung betrifft auch den Kanton Solothurn. Vorgesehen sind Massnahmen für Hausgeflügel in einem 1-Kilometer-Streifen entlang der Aare und einer Überwachungspflicht in einem 3-Kilometer-Streifen.

Zonen, in denen Massnahmen notwendig sind: Rot = einen Kilometer von der Aare entfernt, Türkis = drei Kilometer von der Aare entfernt.

Massnahmen entlang der Gewässer

Der Kontakt von Hausgeflügel zu Wildvögeln muss unterbunden werden. Nur so lassen sich Tiere von einer Infektion schützen. Für den 1-Kilometer-Streifen entlang der Aare wird Folgendes verfügt:

Futter- und Tränkestellen des Hausgeflügels dürfen nicht für Wildvögel zugänglich sein.

Gänse- und Laufvögel müssen getrennt vom übrigen Hausgeflügel gehalten werden.

Wasserbecken, die für gewisse Vogelarten vorgeschrieben sind, müssen vor wildlebenden Wasservögeln abgeschirmt werden.

Auslaufflächen müssen mit einem Netz mit einer Maschenweite von höchstens vier Zentimetern abgedeckt werden.

In Geflügelhaltungen müssen die Hygienemassnahmen im Seuchenfall angewendet werden (siehe BLV-Seite: Vogelgrippe beim Tier) Auch Kleinhaltungen wird das Einrichten einer Hygieneschleuse empfohlen.

Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen, an denen Geflügel aufgeführt wird, sind in diesem Gebiet verboten.

Entenpaar an der Aare.

Tierhalterinnen und Tierhalter aller Geflügelbetriebe im Streifen von bis zu drei Kilometern entlang der Aare müssen zudem dem Tierarzt folgende Auffälligkeiten melden: Symptome, die die Atemwege betreffen, einen Rückgang der Futter-/Wasseraufnahme, sowie einen Rückgang der Legeleistung. Der Tierarzt melde es dann dem Veterinärdienst.

Tierhalterinnen und Tierhalter mit über 100 Vögeln müssen zusätzlich Aufzeichnungen über die Todesfälle und besondere Krankheitsanzeichen führen. Bei Verdacht melden sie sich ebenfalls bei ihrem Tierarzt.