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Steuerbefreiung von Solarstrom ist nicht machbar, sagt die Solothurner Regierung

Gut gemeint, aber schlicht nicht umsetzbar: SP-Kantonsrat Matthias Anderegg (Solothurn) läuft mit einem Vorstoss zur Förderung der Solarenergie auf. Seine Idee: Wer privat eine kleine Fotovoltaikanlage mit einer Leistung von nicht mehr als 20 Kilowatt betreibt, soll von der Einkommensteuerpflicht für die Erträge aus solchen Anlagen befreit werden. Das entlaste Steuerzahler wie Steuerämter gleichermassen von bürokratischem Aufwand und fördere den Zubau von erneuerbaren Energien, so der Kantonsrat.

Nur: Die Forderung ist gar nicht umsetzbar, wird er in der Antwort des Regierungsrates belehrt. Weil eine solche Steuerbefreiung bundesrechtswidrig wäre. Ausnahmen vom Grundsatz, dass alle wiederkehrenden oder einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen, müssen ausdrücklich im Steuerharmonisierungsgesetz genannt werden. Und das ist für Erträge aus Fotovoltaikanlagen nun einmal nicht der Fall, sie sind zwingend zu besteuern.

Im Übrigen seien diese Erträge nicht so unerheblich, wie der Auftrag suggeriert. 2019 wurde für Anlagen von der genannten Grösse eine durchschnittliche Einmalvergütung von über 7000 Franken ausgerichtet, 2020 waren es 5400 Franken. Dazu komme eine allfällige Einspeisevergütung, die bei einer Anlage mit 20 Kilowatt Leistung mehrere hundert Franken betragen könne, so der Regierungsrat.

Er will die Tür aber nicht ganz zuschlagen und den Auftrag mit geändertem Wortlaut entgegennehmen. Bei der Umsetzung des Energiekonzeptes 2022 sollen Verbesserungen im Bereich der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien "auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Möglichkeiten geprüft werden.