Wirrwarr bei den Solothurner Weihnachtsmärkten: Hier Absagen wegen 3G, dort eine Ankündigung ohne Zertifikatspflicht
Wirrwarr bei den Solothurner Weihnachtsmärkten: Hier Absagen wegen 3G, dort eine Ankündigung ohne Zertifikatspflicht
In Olten wird ein Adventsdorf ganz ohne Zertifikatskontrolle angepriesen, gleichzeitig wird der geplante Weihnachtsmarkt auf dem Attisholz-Areal wegen zu wenig Ausstellern abgesagt. Wir erklären, was es mit den Regeln auf sich hat.
Die Meldungen zu Weihnachtsmärkten im Kanton Solothurn überschlagen sich, und sie könnten unterschiedlicher nicht sein: In Olten wird ein Adventsdorf ganz ohne Zertifikatspflicht angekündigt. Derweil geben die Organisatoren des geplanten Weihnachtsmarkt auf dem Attisholz-Areal Forfait – viele Aussteller seien skeptisch gegenüber der Zertifikatspflicht, es habe zu wenige Anmeldungen gegeben.
Schon längst abgesagt sind die grossen Weihnachtsmärkte in Solothurn und Grenchen. Mit der Zertifikatspflicht seien die Anlässe nicht durchführbar, teilten die jeweiligen Veranstalter bereits vor einigen Wochen mit. Eine abgespeckte Variante ohne gastronomisches Angebot und dafür auch ohne Zertifikatspflicht kam aber etwa für das OK des Soledurner Wiehnachtsmäret nicht in Frage.
Alle Hände voll zu tun mit den Adventsveranstaltungen hat derzeit auch Felix Bader, Leiter Veranstaltungen bei der Pandemiebewältigung des Kantons Solothurn. An dieser Stelle beantwortet er die drängendsten Fragen zu den Weihnachtsmärkten in Zeiten der Pandemie:
Wer bewilligt die Märkte?
Ein Markt ist eine zeitlich beschränkte – in der Regel wiederkehrende – Verkaufsveranstaltung auf einem begrenzten Gebiet, an der jede Person berechtigt ist, Lebensmittel, Waren oder Dienstleistungen ausserhalb von Geschäftsräumlichkeiten an einem Stand oder Verkaufswagen anzubieten. Märkte werden gemäss jeweiligem Marktreglement durch die Gemeinde bewilligt.
Gibt es auf einem Markt zusätzliche Angebote, wie etwa Gastronomie oder Schaustellungen, erhält der Markt den Charakter einer Veranstaltung und es gelten die entsprechenden Regelungen der Covid-Verordnung des Bundes – so auch die Zertifikatspflicht bei einer Veranstaltung ab 1000 Beteiligten.
In welchen Bereichen gilt die Zertifikatspflicht und wo kann sie umgangen werden?
Bei Märkten mit Veranstaltungscharakter wird ab 1000 Personen pro Tag eine Bewilligung durch den Kanton benötigt und es gilt eine Zertifikatspflicht. Bei Märkten mit Veranstaltungscharakter im Innenbereich besteht jederzeit eine Zertifikatspflicht, unabhängig der Personenzahl. Keine Zertifikatspflicht besteht bei reinen Marktbetrieben.
Welche Regeln gelten in Aussenbereichen, wenn die Zertifikatspflicht nicht zur Anwendung kommt?
Wenn für Teilnehmerinnen und Teilnehmer Sitzpflicht gilt, können einer Veranstaltung draussen bis zu 1000 Personen ohne Zertifikat beiwohnen. Bewegen sich die Teilnehmenden, wie beispielsweise bei einem Markt mit Veranstaltungscharakter, sind maximal 500 Personen zugelassen. Ausserdem besteht eine Beschränkung auf zwei Drittel der Kapazität des Veranstaltungsorts und ein Tanzverbot.
Das Adventsdorf Olten: Wieso ist der Anlass ohne Zertifikatspflicht möglich?
Das Adventsdorf in Olten, das von der Stadt bewilligt wurde, wird als Markt ohne Gastronomie durchgeführt. Für die gastronomischen Angebote im Innenraum besteht eine Zertifikatspflicht.
Gilt bei Märkten in Innenbereichen, etwa in Turnhallen oder Veranstaltungslokalen, immer die 3G-Regel?
Wenn an besagtem Markt in Veranstaltungslokalen oder Turnhallen lediglich Waren oder Lebensmittel verkauft werden und keinerlei sonstige Angebote, wie etwa aus dem Gastronomiebereich, vorhanden sind, kann er ohne Zertifikatspflicht durchgeführt werden. Allerdings gilt dann eine strikte Maskenpflicht, die Einrichtung darf höchstens zu zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt werden und es dürfen keine Speisen und Getränke konsumiert werden.
Für Märkte im Innenraum von Alters- oder Pflegeheimen wird laut Felix Bader eine Zertifikatspflicht «dringend empfohlen», falls diese nicht bereits für den öffentlich zugänglichen Innenraum besteht.